Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrages gestützt werden. Vertragsverlängerung ist nach dieser Vorschrift nicht möglich. Sinn und Zweck der Befristung ist es, Berufsanfängern den Berufsstart zu erleichtern. Ihnen soll ermöglicht werden, im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Berufserfahrung zu sammeln und so ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dieser Zweck ist jedoch erreicht, sobald derArbeitnehmer das erste Arbeitsverhältnis nach dem Studium oder der Ausbildung eingeht.