EG Art. 141; BerlBG § 35 II, BBesG §§ 1 I Nr.1,6, 48; MVergV §§ 2 I, 3 I, 4,5 II
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin über ihre 23 Unterrichtsstunden pro Wochen hinaus regelmäßig 4-6 Unterrichtsstunden zusätzlich im Monat leistete. Das Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Lehrer und Lehrerinnen betrug 26,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Vergütung der Klägerin betrug für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden erheblich weniger als bei Vollzeitbeschäftigten.
Dieser Praxis steht Art. 141 EG dann entgegen, wenn er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung wie hier, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz , der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, dann entgegensteht, wenn von allen Beschäftigten , für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben.
EuGH, Urteil vom 6.12.2007